|
|||||||||||
| Frische Briese e.V. | Nachfolgende Satzung können Sie auch
SATZUNG des Vereins „Frische Briese"
(1) Der Verein führt den Namen „Frische Briese“ e.V. und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Potsdam als VR 5324P eingetragen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Brieselang. (3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. § 2 ZWECK DES VEREINS (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. (2) Zweck des Vereins ist die Förderung der kulturellen und sozialen Bildung, verbunden mit naturnaher Freizeitbetätigung. (3) Dieser Zweck soll insbesondere dadurch verwirklicht werden, dass der Verein Kultur- und Naturstätten aufsucht und erkundet. Dabei sollen möglichst Bahn und Fahrrad genutzt werden. Außerdem sollen Kultur- und Bildungsveranstaltungen durchgeführt werden. (4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. (6) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner Zwecksetzung fällt sein Vermögen einem anderen als gemeinnützig anerkannten Verein zu, der von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Ein entsprechender Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes. (7) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele. § 3 MITGLIEDSCHAFT (1) Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein, die die Ziele des Vereins unterstützen und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen. (2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. (3) Die Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr soll bis 31. März erfolgen. (4) Die Mitgliedschaft erlischt bei Tod, Austritt oder Ausschluss, bzw. Löschung aus dem betreffenden Register. (5) Der Austritt kann jederzeit erklärt werden. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu entrichten. Die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten ist davon nicht berührt, ebenso wenig besteht beim Austritt ein Anspruch auf Rückerstattung von Teilen des Jahresbeitrages.
(1) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es seinen Jahresbeitrag sechs Monate nach Fälligkeit trotz zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat. (2) Im übrigen kann ein Mitglied nur aus wichtigem Grund durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor einem solchen Beschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu einer eigenen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes, der mit Gründen zu versehen ist, kann das Mitglied binnen eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich beim Vorstand Berufung einlegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied von der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch, oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. § 5 ORGANE DES VEREINS Der Verein hat folgende Organe: · Mitgliederversammlung · Vorstand · erweiterter Vorstand
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. (2) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Vereins. Sie ist zuständig für: · Wahl und Entlastung des Vorstandes und der Beisitzer · Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit und der Arbeit des Vorstandes · Verabschiedung des Haushaltsplans und des Jahresabschlusses · Festlegung der Mitgliedsbeiträge · Beschlussfassung über die Beschwerde gegen eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages durch den Vorstand · Beschlussfassung über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand · Beschlussfassung über Satzungsänderungen, bzw. die Auflösung des Vereins (3) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Mitteilung einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben muss fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse per Post oder durch Vereinsboten zugestellt werden. (4) Wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder schriftlich unter Mitteilung der Gründe dieses verlangen, muss der Vorstand die Mitgliederversammlung zu einer außerordentlichen Sitzung einladen. (5) Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern, nämlich dem Schatzmeister und dem Schriftführer. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. (3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so Lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. (4) Beim vorzeitigen Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes ist der restliche Vorstand verpflichtet, unverzüglich zu einer Mitgliederversammlung einzuladen, auf deren Tagesordnung die Nachwahl für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes steht. (5) Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Amtszeit durch die Mitgliederversammlung ist nur möglich, wenn gleichzeitig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Amtsperiode gewählt wird. Für diese Wahl ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich. (6) Der Vorstand in für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.
(1) Bis zu vier weitere Vereinsmitglieder können als Beisitzer in den erweiterten Vorstand gewählt werden. (2) Die Beisitzer haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. (3) In Fragen, die das sozial-kulturelle Programmangebot des Vereins und dessen Ausgestaltung betreffen, haben sie ein unbeschränktes Stimmrecht in der Vorstandssitzung. (4) Jeder Beisitzer soll einen definierten Verantwortungsbereich haben, der vom Gesamtvorstand zu beschließen und den Mitgliedern mitzuteilen ist. § 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN (1) Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. (2) Ein Antrag auf Satzungsänderungen muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden. (3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. (4) Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden. § 10 AUFLÖSUNG DES VEREINS (1) Die Auflösung des Vereins kam nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. (2) Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden. (3) Der Antrag muss auch einen Vorschlag darüber enthalten, welchem gemeinnützigen Verein nach §2 Abs. 6 das Vermögen des Vereins zufallen soll. Das Recht der Mitgliederversammlung, einen anderen Verein zu benennen, wird davon nicht berührt. § 11 BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN Die von Vereinssorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen. Die vorstehende Satzung wurde erstmals in der Gründungsversammlung am 14.03.1994 erstellt und am 12.06.2009 durch die Mitgliederversammlung satzungsgemäß geändert. |
||||||||||
| designed by Guido Klempien | copyright by Frische Briese e.V. | |||||||||||